ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.10.2016)
1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag
des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers
oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil
ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund
von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten
Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber
über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung
der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4. Mangelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung
betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung
darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne
Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die
mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber
gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel
nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein
Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften
über den Bezug beweglicher Sachen.
2.6. Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege
oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude
verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2.
Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.
Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten
des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände
behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden
Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
2.7 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe
des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
2.8 Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert,
bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung
sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in
zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die
Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz
zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten,
einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Technische Hinweise
5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind
jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung
nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer
und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch
Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird
die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle
dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung
vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des
Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges
Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des
Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/
Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.
Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen
(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Zahlung
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.
7. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes
dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände
auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den
Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer
ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im
Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den
Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit
allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen
durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält
sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurückzugeben.
10. Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.
11. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.